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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2021 - 3 K 59/16   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2021 - 3 K 59/16 (https://dejure.org/2021,37601)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11.05.2021 - 3 K 59/16 (https://dejure.org/2021,37601)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11. Mai 2021 - 3 K 59/16 (https://dejure.org/2021,37601)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 58/16

    Mischung von Dauer- und Erholungswohnen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2021 - 3 K 59/16
    Mit Urteilen vom 4. April 2017 zu den Az. 3 K 253/15 und 3 K 58/16 (Verfahren des Antragstellers), letzteres bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018 - 4 CN 8.17 -, wies der Senat Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan Nr. 3 "D" als unbegründet zurück.

    Auch für das hiesige Verfahren gilt ferner, dass eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie sie nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Voraussetzung für die Beachtlichkeit einer etwaigen Verletzung des Entwicklungsgebots ist, von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. bereits OVG Greifswald, Urteil vom 4. April 2017 - 3 K 58/16 - juris Rn. 20).

    Der Senat hat dies bereits bezogen auf die gleichlautenden Festsetzungen im Nachbarbebauungsplan Nr. 3 "D" entschieden (Urteil vom 4. April 2017 - 3 K 58/16 - juris Rn. 24 ff.); an den entsprechenden Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsinstanz nicht beanstandet hat (Urteil vom 21. Juni 2018 - 4 CN 8.17 - juris Rn. 10), hält der Senat fest.

    Für eine aktive Duldung der Ferienwohnnutzung fehlt es an der erforderlichen Erklärung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde; mangels entsprechender Zuständigkeit der Antragsgegnerin kommt es auch nicht auf den Vortrag des Antragstellers an, er habe bei der Antragsgegnerin eine gewerbliche Zimmervermietung angemeldet und zahle an diese die anfallenden Kommunalabgaben (vgl. für den Nachbarbebauungsplan OVG Greifswald, Urteil vom 4. April 2017 - 3 K 58/16 - juris Rn. 44 f.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass ein entsprechendes, in der Planbegründung näher beschriebenes Plankonzept, das für die bereits bebauten Bereiche auf die Sicherung der Wohnfunktion gegenüber einer schleichenden Umnutzung in Richtung eines Feriengebiets abzielt und dabei für alle eine allgemeine Teilhabe an den Erwerbsmöglichkeiten durch Fremdenvermietung eröffnen will, keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 4. April 2017 - 3 K 58/16 - juris Rn. 36 ff.).

  • BVerwG, 29.07.2010 - 4 BN 21.10

    Bebauungsplan; DIN-Vorschrift; Verweisung; Verkündung; Bekanntmachung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2021 - 3 K 59/16
    Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber jedoch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - juris Rn. 9 ff.).

    Denn die Anforderungen an die Schalldämmmaße ergeben sich nicht ohne weiteres aus der Tabelle 8 der DIN 4109, sondern erst aus einer Anwendung der Ziffern 5.2 bis 5.4 der DIN 4109 in Verbindung mit den Tabellen 8 bis 10 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - juris Rn. 12).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.06.2012 - 3 K 36/11

    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2021 - 3 K 59/16
    Allerdings bedarf eine ordnungsgemäße Umsetzung dieses Konzepts der sorgfältigen Ermittlung des vorhandenen Bestandes an baulichen Anlagen und der aktuellen baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 25. August 2004 - 3 K 3/02 - juris Rn. 46; Urteil vom 5. Juni 2012 - 3 K 36/11 - juris Rn. 126).

    Darüber hinaus muss die planende Gemeinde sich durch eine Bestandsaufnahme nicht nur hinsichtlich des vorhandenen, sondern auch hinsichtlich des bislang nach § 34 BauGB zulässigen Umfangs der baulichen Nutzung eine Vorstellung davon verschaffen, inwieweit sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in die Rechte der Grundstückseigentümer eingreift, und zwar unabhängig von der Frage, ob der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten nach § 42 BauGB zu Entschädigungsansprüchen führen kann (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 4. Juni 2012 - 3 K 36/11 - juris Rn. 123 ff.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2014 - 3 L 212/12

    Zulässigkeit von Ferienwohnungen im reinen Wohngebiet; Gebäude mit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2021 - 3 K 59/16
    Die mietweise Überlassung von komplett eingerichteten Wohnungen zu Ferienzwecken ohne die Inanspruchnahme beherbergungstypischer Dienstleistungen prägt die Nutzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 - 4 B 78.89 - juris Rn. 3; OVG Greifswald, Urteil vom 19. Februar 2014 - 3 L 212/12 - juris Rn. 45 f.).

    Nichts Anderes gilt für die Endreinigung der Wohnungen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 19. Februar 2014 - 3 L 212/12 - a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 253/15

    Unzulässige Mischung von Dauer- und Erholungswohnen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2021 - 3 K 59/16
    Mit Urteilen vom 4. April 2017 zu den Az. 3 K 253/15 und 3 K 58/16 (Verfahren des Antragstellers), letzteres bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018 - 4 CN 8.17 -, wies der Senat Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan Nr. 3 "D" als unbegründet zurück.

    Der Senat hat dies bereits für den Nachbarbebauungsplan Nr. 3 "D" mit gleichlautenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung entschieden (Urteil vom 4. April 2017 - 3 K 253/15 - juris Rn. 19); daran wird festgehalten.

  • BVerwG, 21.06.2018 - 4 CN 8.17

    Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes "Wohnen mit Beherbergung" zur

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2021 - 3 K 59/16
    Mit Urteilen vom 4. April 2017 zu den Az. 3 K 253/15 und 3 K 58/16 (Verfahren des Antragstellers), letzteres bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018 - 4 CN 8.17 -, wies der Senat Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan Nr. 3 "D" als unbegründet zurück.

    Der Senat hat dies bereits bezogen auf die gleichlautenden Festsetzungen im Nachbarbebauungsplan Nr. 3 "D" entschieden (Urteil vom 4. April 2017 - 3 K 58/16 - juris Rn. 24 ff.); an den entsprechenden Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsinstanz nicht beanstandet hat (Urteil vom 21. Juni 2018 - 4 CN 8.17 - juris Rn. 10), hält der Senat fest.

  • BVerwG, 25.06.2020 - 4 CN 5.18

    Antragsbefugnis; Bebauungsplanänderung; Bekanntmachung; Innenentwicklung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2021 - 3 K 59/16
    Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21-10 - juris Rn. 13), oder auch dadurch, dass in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses darauf hingewiesen wird, dass die im Bebauungsplan in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Gemeinde zur Einsichtnahme bereitliegt (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 CN 5.18 - juris Rn. 37 f.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 - 3 K 25/10

    Bebauungsplan - Fremdkörperfestsetzung - Festsetzung von höchstzulässiger

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2021 - 3 K 59/16
    Diese Voraussetzungen, die der Senat bereits bisher seiner Rechtsprechung zu Grunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 10. Februar 2015, -- 3 K 25/10 - juris Rn. 55 m.w.N.) waren hier nicht erfüllt.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.2004 - 3 K 3/02
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2021 - 3 K 59/16
    Allerdings bedarf eine ordnungsgemäße Umsetzung dieses Konzepts der sorgfältigen Ermittlung des vorhandenen Bestandes an baulichen Anlagen und der aktuellen baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 25. August 2004 - 3 K 3/02 - juris Rn. 46; Urteil vom 5. Juni 2012 - 3 K 36/11 - juris Rn. 126).
  • BVerwG, 18.10.2017 - 4 C 5.16

    Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2021 - 3 K 59/16
    Dass in einer entsprechenden Konstellation die Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnen in einem sonstigen Sondergebiet zulässig ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18. Oktober 2017 - 4 C 5.16 - (NVwZ 2018, 824 = juris Rn. 13 ff.) ausgesprochen.
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 08.05.1989 - 4 B 78.89

    Befreiung - Berücksichtigung des Einzelfalls

  • BVerwG, 18.10.2017 - 4 CN 6.17

    Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

  • BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.09.2019 - 3 K 376/15

    Abwägung zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Niederschlagswassers aus einem

  • OVG Berlin, 03.12.2001 - 4 N 3.01
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2023 - 3 K 151/18

    Bauleitplanung; Abwägungsfehler aufgrund erhaltungsrechtlichen

    Ein Plankonzept, das für die bereits bebauten Bereiche auf die Sicherung der Wohnfunktion gegenüber einer schleichenden Umnutzung in Richtung eines Feriengebiets abzielt, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken (vgl. für die Festsetzung "Wohnen mit Beherbergung": OVG Greifswald, Urteil vom 4. April 2017 - 3 K 58/16 - juris Rn. 36 ff.; Urteil vom 11. Mai 2021 - 3 K 59/16 -, juris Rn. 58).

    Darüber hinaus muss die planende Gemeinde sich durch eine Bestandsaufnahme nicht nur hinsichtlich des vorhandenen, sondern auch hinsichtlich des bislang nach § 34 BauGB zulässigen Umfangs der baulichen Nutzung eine Vorstellung davon verschaffen, inwieweit sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in die Rechte der Grundstückseigentümer eingreift, und zwar unabhängig von der Frage, ob der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten nach § 42 BauGB zu Entschädigungsansprüchen führen kann (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 4. Juni 2012 - 3 K 36/11 - juris Rn. 123 ff.; Urteil vom 11. Mai 2021 - 3 K 59/16 -, a. a. O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.11.2022 - 3 K 124/20

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag; Bekanntmachungsmangel; beschleunigtes

    Bei der Bekanntmachung war nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen auch von der in Bezug genommenen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnten (vgl. u.a. OVG Greifswald, Urteil vom 11. Mai 2021 - 3 K 59/16 - juris Rn. 61 ff.).

    Diese Voraussetzungen, die der Senat bereits bisher seiner Rechtsprechung zu Grunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 11. Mai 2021 - 3 K 59/16 - juris Rn. 65; Urteil vom 10. Februar 2015 - 3 K 25/10 - juris Rn. 55 m.w.N.) sind hier nicht erfüllt.

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